Auszug aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) Abschnitt drei Bestandsgebäude und Anlagen, §9 NACHRÜSTUNG bei Anlagen und Gebäuden:
ACHTUNG EIGENTÜMER von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,3 Watt/(qmxK) nicht überschreitet.
Alternativ muss die Dachfläche, der Spitzboden und / oder die Kniestöcke ausreichend isoliert werden.
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