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Bauwirtschaft |
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AGB - Verleih (Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verleih) |
Sollten Sie noch Fragen zu unseren AGBs haben, benutzen Sie doch bitte unser Kontakt-Formular. Vielen Dank.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verleih)
1. Vetragsgegenstand
Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als angenommen gelten. Abweichende Vorschriften verpflichten uns nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.
2. Mietzeit
Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager und endet bis zum im Vermietschein/Auftrag vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
3. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang tritt ein bei Abholung durch den Mieter oder bei Auslieferung der Mietsachen durch den Vermieter.
4. Gebrauch der Mietsachen
Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Die Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie sind in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
5. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schaden zu vertreten hat.
6. Gewährleistung
Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und evtl. Schäden gering zu halten. Insbesondere ist er verpflichtet, etwaige Mängel der Mietgeräte dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist alsdann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterläßt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruchh des Vermieters gegen den Mieter umfaßt auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Für eventuelle Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nicht. Bei Ausfall des Mietobjekts beschränkt sich der Schadenersatz auf den Mietpreis. Weitere darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
7. Stornierung
Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, kann der Vermieter ohne Nachweis eines Schadens folgende Stornierungskosten fordern:
bis 14 Tage vor Mietbeginn 30% des Auftragswerts
bis 8 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragswerts
bis 3 Tage vor Mietbeginn 100% des Auftragswerts
8. Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiger Weise verlustig gehen. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
9. Lieferungen
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus dem vom Vermieter zu vertretenden Umständen unmöglich und ist eine Verschiebung des Beginns der Mietzeit für den Mieter nachweislich ohne Interesse, kann der Mieter vom Vetrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörung etc. berechtigen den Vermieter – unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters – vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
10. Zahlungsbedingungen
Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution/Vorkasse nach Wahl vom Vermieter zu verlangen. Bei Überschreiten des Fälligkeitsdatums unserer Rechnungen von mehr als 5 Tagen berechnen wir vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Mieter kann gegen unsere Forderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
11. Rückgabe der Mietsache
Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat der Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche – dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
12. Schlußbestimmungen
Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Forderungen dieses Vetrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Erfüllungsort ist der Standort des Vermieters. Als Gerichtsstand ist das nächstliegende Amts- oder Landgericht des Vermieters vereinbart.
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geschrieben am 25.02.2008 um 21:47 Uhr. |
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